Satatuten
Statuten des Vereins Gloria Madrillis
Inhaltsverzeichnis:
I. Name, Sitz, Zweck, Haftung, Verbandszugehörigkeit 1
Art. 1 Name 1
Art. 2 Sitz 1
Art. 3 Zweck 1
Art. 4 Haftung 1
Art. 5 Verbandszugehörigkeit 1
II. Mitgliedschaft 1
Art. 6 Eintritt 1
Art. 7 Austritt 1
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder 1
IV. Organisation 1
Art. 12 Organe 1
Art. 13 Delegiertenversammlung 1
Art. 14 Einberufung 1
Art. 15 Anträge 1
Art. 16 Geschäfte Delegiertenversammlung 1
Art. 18 Vorstand 1
Art. 19 Befugnisse Vorstand 1
Art. 21 Kontrolle Vorstand 1
V. Finanzen 1
Art. 22 Mitgliederbeitrag 1
VI. Schlussbestimmungen 1
Art. 24 Auflösung 1
Art. 25 Gültigkeit 1
I. Name, Sitz, Zweck, Haftung, Verbandszugehörigkeit
Art. 1a
Unter dem Namen Gloria Mandrillis besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB.
Art. 1b
Der Verein Gloria Mandrillis ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 1c
Er verpflichtet sich zum verantwortungsvollen Umgang mit Airsoft-Replikaten und verwendet keinerlei Feuerwaffen oder dazu passende Munition.
Art. 1d
Die Benennung in diesen Statuten erfolgt der Einfachheit halber als GM / Gloria Mandrillis.
Alle Posten, Ämter oder Positionen können geschlechtsunabhängig besetzt werden, auch wenn nicht explizit alle Geschlechtsformen aufgeführt sind.
Art.1e
Wird in diesen Statuten etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB.
Der Sitz und das Rechtsdomizil befinden sich in Zofingen, Schweiz.
Der Verein fördert und wahrt die Interessen der Sportart Airsoft.
Dies beinhaltet unter anderem:
- Einheitliche Regelgebung
- Förderung des Nachwuchses
- Informationsplattform für seine Mitglieder
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen des Vereins.
Der Verein ist keinem Verband angeschlossen.
Art. 6a
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern sowie Gönnern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er führt ein entsprechendes Mitgliederverzeichnis.
Art. 6b
Die Aktivmitgliedschaft kann von jeder Person aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein welcher die Sportart Airsoft betreibt, erworben werden.
Voraussetzung dafür ist die Annahme der Vereinsstatuten, sämtlicher Regeln und Ziele des Vereins.
Art. 6c
Die Passivmitgliedschaft kann von jeder Person erworben werden.
Voraussetzung dafür ist die Annahme der Vereinsstatuten, sämtlicher Regeln und Ziele des Vereins.
Art. 6d
Alle juristischen und natürlichen Personen können Gönner des Vereins werden wenn sie diesen finanziell unterstützen möchten. Gönner besitzen Mitgliederstatus wenn Sie dies wünschen. Gönner sind vom Beitrag befreit.
Art. 6e
Das Mindestalter aller Mitglieder liegt bei 18 Jahre.
Der Austritt kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei Geschäftsaufgabe oder Wegzug aus dem Vereinsgebiet kann auf eine Kündigungsfrist verzichtet werden. Es besteht keinen Anspruch auf eine Rückerstattung des Mitgliederbeitrags.
Art. 8
Art. 8a
Mitglieder, welche den Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Vereins handeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Art. 8b
Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Eine Grundangabe ist zwingend erforderlich.
Art. 8c
Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 10 Tagen nach erfolgter Mitteilung schriftlich zu Händen der Mitgliederversammlung als letzte Instanz Rekurs einlegen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben.
Art. 9
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen keinerlei Anspruch. Sie haften für Ihre rückständigen Verbindlichkeiten auch nach erloschener Mitgliedschaft.
Art. 10
Art. 10a
Aktivmitglieder haben Anrecht auf sämtliche Vorteile und Dienstleistungen die der Verein bietet.
Art. 10b
Passivmitglieder besitzen Mitgliederstatus, haben Anrecht auf Zulassung zu Vereinsanlässen sofern sie die Anforderungen dazu erfüllen, daneben haben sie kein weiteres Anrecht auf Dienstleistungen aller Art des Vereins und kein Stimmrecht.
Art. 10c
Gönner haben kein Anrecht auf Dienstleistungen des Vereines und kein Stimmrecht
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 11
Art. 11a
Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein gefassten Beschlüsse, erlassenen Reglemente und eingegangenen Verträge einzuhalten und in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
Art 11b
Die Mitglieder sind verpflichtet den an der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag fristgerecht zu entrichten.
Art 11c
Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach, so ist der Vorstand befugt, die nötigen Massnahmen anzuordnen und durchzusetzen. IV. Organisation
Art. 12 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisoren
Art. 13 Mitgliederversammlung
Art. 13a
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Art. 13b
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie als nötig erachtet oder
Art. 13c
Wenn mindestens 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt.
Art. 14 Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 6 Wochen vor ihrer Abhaltung in schriftlicher Form. Die Traktandenliste wird nach Möglichkeit der Einladung beigefügt. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen und über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge, kann an der Mitgliederversammlung unter Umständen nicht eingegangen werden.
Art. 15 Anträge
Anträge von Mitgliedern sind zuhanden des Vorstandes spätestens 3 Wochen vor dem gesetzten Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung zuzustellen.
Art. 16 Geschäfte Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
- Abnahme des Jahresberichts
- Abnahme der Jahresrechnung
- Wahl des Präsidenten, sofern unter Einhaltung der Frist ein Gesuch eingereicht wurde
- Bestätigung des vom Präsidenten eingesetzten Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Genehmigung von Verträgen mit anderen Organisationen
- Beschluss von Anträgen und Rekursen
Art. 17
Art. 17a
Jede rechtsgültig einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktivmitglieder.
Art. 17b
Eine weitere Stimmvertretung (für Dritte) ist nicht möglich.
Art. 17c
Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 17d
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht eine geheime Abstimmung vom Vorstand angeordnet oder von der Versammlung durch Mehrheitsentscheid verlangt wird.
Art. 17e
Es entscheidet das absolute Mehr der von den anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen gültigen Stimmen. Nicht gezählt werden die Enthaltungen und ungültige Stimmen.
Art. 17f
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 18 Vorstand
Art. 18a
Der stimmberechtigte Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Kassier
4. dem Materialwart
Art. 18b
Der Vorstand ist das ausführende Organ und konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidenten. Die Amtsperiode ist unbefristet und endet mit einer Abwahl, welche nur mit einem triftigen und schriftlich eingereichten Grund herbei gerufen werden kann.
Art. 18c
Sollte ein weiteres Mitglied im Vorstand von Nöten sein, ist es dem Vorstand gestattet dieses Einzusetzen und bereits mit Arbeit zu betrauen. Das neue Mitglied ist Temporär und muss an der kommenden Mitgliederversammlung durch die Mitglieder bestätigt werden. Die Zeit bis zur ordentlichen Einsetzung wird als Probezeit angesehen. Das temporäre Mitglied hat keine Unterschriftenerlaubnis und darf Verträge verhandeln aber nicht formal abschliessen.
Art. 19 Befugnisse Vorstand
Art. 19a
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufnahme, Entlassung und Ausschluss von Mitgliedern
- Fördern aller Massnahmen, die den Interessen des Vereins dienen
- Einsetzen und Abberufen von Kommissionen
- Rechnungsführung, Vermögensverwaltung und erstellen des Budgets
- Bestimmung der Unterschriftsberechtigung
- Antragstellung an der Mitgliederversammlung über Geschäfte, die nicht in seine
Kompetenz fallen
- Beschlussfassung über Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind
- Delegierung von Arbeitsgruppen
- Festsetzung einer Gratifikation für den Vorstand
Art. 19b
Die Gratifikation bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung von mind. 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten und kann nur Rückwirkend per Beschluss der Mitglieder angewendet werden.
Art. 20
Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, oder auf Verlangen von mind. drei Vorstandsmitgliedern einberufen.
Art. 21 Kontrolle Vorstand
Art. 21a
Die Kontrollstelle besteht aus mind. 1 Revisor, welcher von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Dieser prüft mindestens einmal jährlich die Geschäfte des Vereins.
Art. 21b
Der Revisorenbericht ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
Art. 21c
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Findet sich kein Revisor, kann ein Vorstandsmitglied diese Funktion übernehmen. Der Revisor darf nicht gleichzeitig Kassier des Vereins sein.
Art 21d
Sollte es innerhalb der Amtsdauer der Revisoren zu einem Konflikt nach Art. 21c kommen, kann der Vorstand für die maximale Dauer von 11 Monaten an der Mitgliederversammlung eine Ausnahmeregelung beantragen um die Handlungsfähigkeit zu erhalten und das laufende Kalenderjahr abzuschliessen.
Art 21e
Die Ausnahmeregelung hat maximal bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung nach Eintritt des Konflikts Gültigkeit und kann nicht erstreckt werden.
V. Finanzen
Art. 22a
Der Verein ist berechtigt von seinen Mitgliedern einen Mitgliederbeitrag einzufordern. Der Betrag ist frei wählbar ( 100.- / 150.- ) wird von allen Mitgliedern geschuldet. Das erste Quartal wird als Probezeit betrachtet und ist somit kostenlos. (Deklaration im Mitgliederregelwerk)
Art. 22b
Der Verein ist berechtigt den Mitgliederbeitrag mittels Mahnung und Betreibung einzufordern.
Art. 22c
Weitere Einnahmequellen können sein:
- Gönnerbeiträge und Spenden
- Ertrag aus Vermögenswerten
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht abschliessend. Der Vorstand ist berechtigt neue Einnahmequelle zu nutzen sofern diese dem Verein und Airsoft-Sport dienlich sind. Er legt an der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die verschiedenen Einnahmen ab.
Art. 23
Die Kapitalien sind sicher und wertbeständig anzulegen. Die Vereinsrechnung ist auf Ende jedes Kalenderjahres abzuschliessen und an der Mitgliederversammlung vorzulegen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 24 Auflösung
Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern 2/3 aller anwesenden Mitglieder zustimmen. Das Vereinsvermögen und das Inventar sind nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten laut dem Beschluss der Mitgliederversammlung aufzuteilen.
Art. 25 Gültigkeit
Diese Statuten treten ab 01.06.2024 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten.